Gesetze / Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung
SVertO§ 10 Öffentliche Aufforderung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/10#abs-1 (1) Zugleich mit dem Eröffnungsbeschluß erläßt das Gericht zur Ermittlung der am Verfahren teilnehmenden Gläubiger eine öffentliche Aufforderung und bestimmt einen Termin zur Prüfung der angemeldeten Ansprüche (allgemeiner Prüfungstermin). Die in der öffentlichen Aufforderung zu bestimmende Frist zur Anmeldung der Ansprüche soll mindestens zwei Monate betragen; sie soll nicht weniger als sechs Monate betragen, wenn damit zu rechnen ist, daß an dem Verfahren Gläubiger teilnehmen, die ihre gewerbliche Niederlassung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Der Zeitraum zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem allgemeinen Prüfungstermin soll mindestens eine Woche und höchstens zwei Monate betragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/10#abs-2 (2) Die öffentliche Aufforderung enthält:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/10#abs-3 (3) Ist das Verfahren nach § 1 Abs. 5 nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet worden, so enthält die öffentliche Aufforderung außerdem die Aufforderung, nach Maßgabe des Absatzes 2 Nr. 1 alle Ansprüche wegen Personenschäden anzumelden, die aus dem im Eröffnungsbeschluß bezeichneten Ereignis entstanden sind und für welche die Haftung des Schuldners beschränkt worden wäre, wenn das Verfahren auch mit Wirkung für Ansprüche wegen Personenschäden eröffnet worden wäre.